Vereinssatzung

in der Fassung vom 12. Mai 2023

§ 1 Name, Sitz und Eintrag
Der Verein führt den Namen „Mutter-und-Kind-Café – Treffpunkt für Mütter, Väter und Kinder“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Isenburg.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, Jugendpflege und Jugendfürsorge.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Es soll dazu beigetragen werden, dass Mütter und Väter ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können, dies soll durch die Teilnahme an diverser sozialer Gruppenarbeit dazu führen, dass Kinder spielerisch miteinander umgehen lernen und ihnen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen geholfen werden kann.

Zur Erreichung dieses Zieles soll ein Treffpunkt eingerichtet und betrieben werden.

b) Es werden Bildungsseminare durch entsprechend kompetente Personen (beispielsweise Psychologen, Mediziner und Rechtsanwälte) angeboten, die die Interessen, Bedürfnisse und Erfahrungen von Familien in verschiedenen Erziehungssituationen und Lebenslagen berücksichtigen, darauf eingehen sowie die Familie zur Selbst- und Nachbarschaftshilfe befähigen sollen.

Ebenso junge Menschen auf das Zusammenleben und die Partnerschaft mit Kindern vorzubereiten, z. B. durch Abhalten von Seminaren und regelmäßigen Beratungsstunden (Erziehungsberatung, Beratung in Fragen der Sozialhilfe und sonstiger sozialer Angelegenheiten gem. §§ 8, 10 und 17 BSHG, Gesundheitsberatung). Ein Angebot an sozialen Kontaktmöglichkeiten von Kindern untereinander zu schaffen, z. B. durch Bastelkurse und Singspiele.

c) Verbesserung von Informationen im Hinblick auf familienpolitische Themen, Frauenfragen und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüferin.

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins,
b) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied e i n e Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal, tritt die ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen. Bei Einberufung einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Tagesordnung mit zu übersenden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 7 außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss jedoch einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/ 5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen gültigen Stimmen, ohne Stimmenthaltungen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4 / 5 erforderlich.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1 / 3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Dieses Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann von jedem Mitglied nach vorheriger Anmeldung bei der Vorstandsvorsitzenden eingesehen werden.

§ 9 nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine nachträglichen Anträge zur Tagesordnung gestellt werden.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen:

1. der Vorstandsvorsitzenden
2. der stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Kassenwartin
4. der Schriftführerin
5. der Pressewartin

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, dass 1 / 3 der erschienenen Mitglieder schriftliche Vorstandswahlen verlangen. Zur Wahl des Vorstandes genügt eine einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Eine Wiederwahl ist möglich.

Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von 2 / 3 der gültigen abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, im Sinne einer Gesamtvertretung vertreten.

Die zur Gesamtvertretung berechtigten Vorstandsmitglieder können im Einzelfall einen von ihnen allein zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigen.

Dies gilt nicht für Verfügungen über das Vereinsvermögen über 1.000,00 DM.
Beabsichtigt der Vorstand, Ausgaben von über 500,00 DM zu tätigen, werden die Mitglieder drei Wochen vor dem geplanten Anschaffungstermin durch Aushänge in den Vereinslokalen darüber informiert.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
e) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Insgesamt führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen , die von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen und die dort gefassten Beschlüsse soll ein Protokoll erstellt werden, das Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält.

§ 12a Zuständigkeit der Kassenprüferin
Die Kassenprüferin prüft die Buchführung, insbesondere die Übereinstimmung zwischen den Einnahme- und Ausgabebelegen und dem Kassenbestand. Sie überprüft weiterhin, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich richtig sind.

§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und sich für ihre Förderung aktiv einzusetzen bereit ist. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglied-
schaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die in der Satzung enthaltenen Regelungen anzuerkennen und zu beachten.

Wer in den Verein als Fördermitglied aufgenommen wird, ist nicht berechtigt, an Abstimmungen des Vereins teilzunehmen.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Monatsende.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen, die Beitragsschulden nicht beglichen sind und dem Mitglied die Gelegenheit gegeben wurde, wegen der Zahlungsrückstände persönlich oder schriftlich angehört zu werden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Vorstand kann seinen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes wegen Verstoßes gegen Vereinsinteressen nur in einer Mitgliederversammlung, die auch zu diesem Zweck einberufen werden kann, vortragen. Die Mitgliederversammlung kann über diesen Antrag in der gleichen Versammlung entscheiden, spätestens jedoch in einer nach Ablauf von drei Monaten einberufenen Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Dies gilt auch für Besucher.
b) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig abzuführen.
c) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen
Putz-, Aufräum-, Theken- und vergleichbare Dienste zu übernehmen; das gilt sowohl für die vom Verein genutzten Innenräume als auch für das entsprechende Außengelände.
d) Alle Inhaber von Vorstandsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 16 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mindestbeitrag beträgt DM 5,00 monatlich. Der Vorstand kann einem Mitglied die Zahlung des Monatsbeitrages im Einzelfall ausnahmsweise erlassen, wenn das Mitglied eine besondere soziale Härte glaubhaft macht. Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr erhoben, deren Mindesthöhe für die 1. Mahnung 2,00 DM und für jede weitere Mahnung 5,00 DM beträgt.

§ 17 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Abfindung oder andere Zahlung, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge und Einlagen handelt.

§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 3 / 4 der gültigen abgegebenen Stimmen, ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, beschlossen werden.

§ 19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 3 / 4 der gültigen abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei Einberufung die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 20 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen ohne weiteres an

den Deutschen Kinderschutzbund,
Westkreis Offenbach am Main
Fahrgasse 2
63225 Langen,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Davon ausgenommen ist das von der Stadt Neu-Isenburg bezuschusste Vermögen. Dieses fällt, soweit die geförderten Maßnahmen nach den geltenden steuerrechtlichen Abschreibungsgrundsätzen noch nicht abgeschrieben sind, an die Stadt Neu-Isenburg zurück.